Gewerblich / Freiberuflich
Unterschiede in der Selbstständigkeit
Bei der Gründung eines neuen Unternehmens entstehen oft Missverständnisse bei der freiberuflichen Existenzgründung und der gewerblichen Existenzgründung. Grundsätzlich ist es so, dass der Freiberufler ein Konstrukt ist, das der Steuergesetzgebung entwachsen ist. Dem Freiberufler stehen im Gegensatz zum gewerblichen Selbstständigen nicht alle Rechtsformen offen und es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit man ein Freiberufler ist. Eine Kapitalgesellschaft kann nie ein Freiberufler sein, egal welche Dienstleistungen und Tätigkeiten sie anbietet.
Die Freiberufler haben in Deutschland eine wichtige wirtschaftliche Stellung und erwirtschaften etwa neun Prozent des Bruttoinlandsproduktes. Etwa eine Million Freiberufler bieten Ihre Leistungen in Deutschland an und beschäftigen 2,9 Millionen Mitarbeiter.
Die Existenzgründung als Freiberufler ist eine spezielle eigenständige Form der Selbstständigkeit. Im Steuergesetz werden die Freiberufler gerne als Dienstleister bezeichnet, die Dienstleistungen höherer Art arbeiten. Dies heißt, dass in der Regel eine höhere Bildung für die freien Berufe erforderlich ist. Die Art der Dienstleistung, die ein Freiberufler erbringt, muss beratend, planend und allgemein komplexer Natur sein. Jeder der also eine Dienstleistung anbieten möchte und dafür nur einen Kurs besucht hat, der ein paar Tage dauert, kann kein Freiberufler sein. Wenn aber beispielsweise eine Programmiersprache autodidaktisch erlernt wird und man Experte für Anti Virus Software ist, arbeitet man eindeutig als Freiberufler.
Wenn man eine künstlerische oder gestaltende Tätigkeit ausüben möchte, ist man auf jeden Fall ein Freiberufler. Bei der freiberuflichen Tätigkeit ist es nicht schädlich, wenn man fachlich vorgebildete Arbeitskräfte anstellt, man muss nur aufgrund der eigenen Fachkenntnisse eigenverantwortlich und leitend tätig sein. Wenn aber mehrere Freiberufler sich zusammen tun und eine Gesellschaft gründen, dann handelt es sich um keine freiberufliche Tätigkeit mehr. Ein ähnlicher Status wie bei der Freiberuflichkeit kann mit der so genannten Partnergesellschaft erreicht werden.
Wer vornehmlich gewerbliche Leistungen, wie das Reparieren von Computern, erbringt ist kein Freiberufler mehr und wird als gewerblicher Einzelunternehmer betrachtet. Die Grenze zwischen Freiberuflichkeit und Gewerblichkeit sind fließend. Denn wenn man sich als Informatiker oder Systemanalytiker registrieren lässt, wäre man ein Freiberufler. Im Zweifelsfall sollte man mit dem Finanzamt sprechen und erfragen, wie dort die Existenzgründung eingestuft wird, die auch von Ort zu Ort unterschiedlich sein kann. Ein Steuerberater in München, Hamburg, Berlin oder wo auch immer man wohnt kann hier Hilfe bieten.
Freiberufler müssen im Gegensatz zu gewerblichen Betrieben keine Gewerbesteuer bezahlen und müssen sich beim Gewerbeamt nicht anmelden, da sie keine Unternehmer im Sinne des Gewerbesteuergesetzes sind. Die endgültige Entscheidung ob ein freiberuflicher Beruf oder ein Gewerbe vorliegt, entscheidet das Finanzamt. Das Finanzamt entscheidet dabei anhand der im Gesetz aufgeführten Katalogberufe, die auf jeden Fall freiberuflich sind, und den neu entstandenen selbstständigen Berufen, die tendenziell eher als gewerblich eingestuft werden.
Damit ein Gewerbe vorliegt muss die folgende Definition erfüllt sein. Ein Gewerbe liegt dann vor, wenn es sich um eine erlaubte selbstständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die für eine gewisse Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt wird und zudem kein freier Beruf ist.
Eine nach außen gerichtete Tätigkeit liegt dann vor, wenn für einen betriebsfremden Dritten offen erkennbar ist, dass eine Dienstleistung angeboten wird. Die bloße Absicht reicht nicht aus, um ein Gewerbe betreiben zu können. Bei der Tätigkeit muss es sich um eine selbstständige (nicht freiberufliche) Arbeit handeln, wobei eine wirtschaftliche und rechtliche Selbstständigkeit gegeben sein muss. Der Gewerbetreibende muss selbst bestimmen können, wann und wo er arbeitet. Die gewerbliche Tätigkeit muss auf Dauer ausgeübt werden und darf nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Die Handlungen, die der Gewerbetreibende vornimmt müssen auf eine Vielzahl von Geschäften ausgerichtet sein. Wenn der Betrieb nur saisonal ausgeübt werden kann, wie etwa ein Bierzelt beim Oktoberfest, ist dieser trotzdem als gewerbliche Tätigkeit klassifiziert. Entscheidend ist, dass bei der saisonalen Tätigkeit wiederholte und regelmäßige Geschäfte abgeschlossen werden. Die letzte Voraussetzung für die Gewerblichkeit ist, dass der Gewerbetreibende mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Wenn auf Dauer gesehen keine Gewinne erwirtschaftet werden können, kann kein Gewerbe vorliegen. Es handelt sich dann um eine Tätigkeit, die den Neigungen des Ausübenden entspricht und diese fällt dann unter die Liebhabereiverordnung.
